Auszug - § 5 Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen.
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf
a) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen
Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist);
entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die
Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.
b) von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im
Straßenkörper wächst.
c) insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese
innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.
Nähere Information zur Reinigungs- und Sicherungsverordnung können Sie der kompletten Verordnung entnehmen. Diese finden Sie auf unserer Homepage, www.allershausen.de. unter "Rathaus & Bürger - Politik - Ortsrecht und Satzungen - Straßenreinigungsverordnung"
Aufgrund der aktuellen Wetterereignisse ist die Verwaltung und der Bauhof stets gewillt, die öffentliche Sicherheit und Ordnung schnellstmöglich wieder herzustellen.
Wir sind jedoch in solch extremen Situationen wie derzeit auf die Mithilfe der Bürger angewiesen.
Vielen Dank.
Gemeinde Allershausen