Bekanntmachungen Gemeinde Allershausen

Vollzug der Wassergesetze und der Gesetze über die Umweltverträglichkeitsprüfung;

Antrag der Gemeinde Allershausen auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis gem. §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 WHG und § 15 WHG zur Förderung von Grundwasser aus den Tiefbrunnen I und II im Gewinnungsgebiet „Allershausen“ (Flur 277 und 370 der Gemeinde und Gemarkung Allershausen)

Die Gemeinde Allershausen hat mit Schreiben vom (zuletzt) 11.07.2024 die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 WHG zur Förderung von Grundwasser aus den Tiefbrunnen I und II (Flur 277 und 370 der Gemeinde und Gemarkung Allershausen) beantragt. Die beantragte Benutzung von Grundwasser dient der Trinkwasserversorgung der Gemeinde Allershausen.

Beantragt wird die Zutageförderung von Grundwasser in folgendem Umfang:

Fördermengen Tiefbrunnen I Tiefbrunnen II
Maximal (l/s) 20 10
Maximal (m3/d) 1.647 824
Maximal (m3/a) 253.000 127.000

 


 

 

Die Gesamtfördermenge aus beiden Brunnen ist auf die folgenden Werte beschränkt:

Fördermenge (gesamt) Tiefbrunnen I und II                        
Maximale Tagesentnahme (m3/d) 2.471
Maximale Jahresentnahme (m3/a) 380.000

Für die vorstehende Förderung von Grundwasser ist ein wasserrechtliche Verfahren nach Art. 69 Satz 2 i.V.m. Art. 72 bis 78 a BayVwVfG durchzuführen.


1. Seitens des Antragstellers wurden als Antragsunterlagen ein Erläuterungsbericht (mit Angaben zur verwendeten Datengrundlage zur Beschreibung der hydrogeologischen Verhältnisse und zur Ermittlung des Einzugsgebietes, der Abgrenzung des Einzugsgebietes der Trinkwasserbrunnen I und II, der Ausdehnung des Wasserschutzgebietes, der Flächennutzung im vorgeschlagenen Wasserschutzgebiet/Bewertung der Belastungsempfindlichkeit, eine Prüfung der Versorgungsalternativen sowie planerische Darstellungen vorgelegt. Desweiteren wurden naturschutzfachliche Unterlagen vorgelegt. Die Antragsunterlagen - aus denen Art und Umfang des Vorhabens ersichtlich sind - Berichte und Empfehlungen zum Vorhaben liegen in der Zeit:

vom 14.10.2024 bis einschließlich 13.11.2024

während der Dienststunden bei der Gemeinde Allershausen Johannes-Boos-Platz 6, 85391 Allershausen, Zimmer13
zur allgemeinen Einsicht aus. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt

bis zum 13.12.2024 Einwendungen erheben (Art. 73 Abs. 4 und 78 a Satz 1 BayVwVfG).

Der Inhalt der Bekanntmachung, sowie die Planunterlagen sind über die Internetseite des Landkreises Freising in der Cloud unter dem folgenden Link
https://cloud.lrafs.de/index.php/s/JBs5bfgD4PpTMxB
veröffentlicht. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (Art. 27 a BayVwVfG).

2. Die Einwendungen sind innerhalb der Einwendungsfrist bei der Gemeinde Allershausen oder beim Landratsamt Freising, Landshuter Str. 31, Zimmer-Nr. 556, schriftlich oder innerhalb der Dienststunden zur Niederschrift zu erheben. Einfache E-Mails reichen für das ordnungsgemäße Erheben von Einwendungen nicht aus. Auf Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG wird hingewiesen.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen (Art. 73 Abs. 4 Sätze 3, 5 und 6 BayVwVfG).

Die schriftliche Einwendung muss den Namen mit voller leserlicher Anschrift enthalten und zumindest erkennen lassen, welches seiner Rechtsgüter der Einwender für gefährdet ansieht und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressangaben können nicht berücksichtigt werden.

In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein, andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

3. Ort und Zeitpunkt des nach § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG, Art. 69 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG vorgeschriebenen Erörterungstermins zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und der Stellungnahmen der von dem Vorhaben berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange werden rechtzeitig, mindestens eine Woche vorher, ortüblich bekannt gemacht.

Jeder, der von dem Vorhaben betroffen ist, sowie Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, können an diesem Erörterungstermin teilnehmen; bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden.

Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich.
Personen, die Einwendungen erhoben haben bzw. die oben genannten Vertreter oder Bevollmächtigten, werden von dem Erörterungstermin schriftlich benachrichtigt.

Falls mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, das heißt

a) Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden und

b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

4. Gemäß §§ 5 ff. mit Anlage 1, Ziffer 13.3 ff des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist bei Förderung von Grundwasser zur Überprüfung der Umweltverträglichkeit der Maßnahme dem Grunde nach eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

Gem. § 9 Abs. 5 UVPG besteht für den vorliegenden Antrag (teilweise) keine Verpflichtung zur Durchführung eines UVP-Verfahrens da der ausschlaggebende Leistungswert (Förderung von 366.000 m3/a, Nr.13.3.2 der Anlage I zum UVPG) vor Ablauf der Umsetzungsfrist (=14.03.1999) der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG bereits erreicht und wasserrechtlich genehmigt wurde. Das Vorhaben genießt insoweit Bestandsschutz.

Die verbliebene Fördermenge von 14.000 m3/a bedürfen gem. Nr. 13.3.3 der Anlage I zum UVPG einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls, wenn durch die Grundwasserförderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. Dies ist nach Feststellung der Unteren Naturschutzbehörde nicht der Fall.

Eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG ist somit nicht erforderlich.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

5. Aufgrund Art. 27 a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes i.V.m. § 5 Abs. 2 UVPG sowie Art. 73 Abs. 3 BayVwVfG wird dieser Bekanntmachungstext auch auf der Internetseite des Landratsamtes Freising unter
https://kreis-freising.de/buergerservice/abteilungen-und-sachgebiete/amt-fuer-umweltschutz-und-abfall/wasserrecht-und-wasserwirtschaft.html?L=0
Stichwort „Aktuelle Informationen“ eingestellt.

Allershausen, 10. Oktober 2024

Gemeinde Allershausen
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